wie bereits berichtet, hatte ich letztes Jahr am 22.07.2008 Klage eingereicht, beim Sozialgericht.
Nach Beratung mit meinem Anwalt, habe ich die Klage am 23.06.2009 zurück gezogen, da kein Ausblick auf Erfolg.
Gründe die zum zurückziehen der Klage führten;
-> Das Sozialgericht kann nicht entscheiden, dass Krankenkassen die Kosten für die Kryokonservierung übernehmen soll. Das Sozialgericht kann keine Normen-Kontroll-Gesetze ändern.
Normen-Kontroll-Gesetze siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Normenkontrolle
Da es in meinen Augen eine Diskreminierung darstellt, aufgrund des
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Az.:2 C 11.06
möchte ich nun weitergehen, und soviele Menschen informieren, wie es geht.
Urteil des BSG vom 28.06.1990 - 3 RK 19/89
Die geltende Rechtslage untersagt den gesetzlichen Krankenkassen die Kosten der Kryokonservierung von Sperma zu übernehmen.
-> Anwalt sagte zudem, dass die Klage von einem Klägerfreundlichen Richter angenommen wurde, dann wurde ein anderer Richter eingesetzt.
Wieso, weshalb, warum.. keine Ahnung. Dieser Richter wäre laut meinem Anwalt, ein sogenannter "Hardliner". Mein Anwalt ist kein Spezialist in Sachen.
Mittwoch, 1. Juli 2009
Samstag, 20. Juni 2009
Teil 3 / Widerspruchskommission / Klage vor dem Sozialgericht
Ich hatte am 10.05.2008 Widerspruch in die Entscheidung der Krankenkasse eingelegt, die meine Kryokonservierung abgelehnt hatte.
Diese Widerspruchskommision, von der ich später erfahren habe, setzte sich aus Vertretern des Gesundheitsamtes, Vetretern der Stadt und anderen unbekannten Personen zusammen.
Ich selbst konnte dabei nicht teilnehmen.
Dieses ging am 24.06.2008 vor einer Widerspruchskommision.
Am 25.06.2008 erhilet ich die Antwort.:
Hier ein Auszug des Schreibens;
Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.
Nach §27 Abs. 1SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst unter anderem die ärztliche Behandlung.
Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts gehört die Kryokonservierung nicht zu den Leistungen der Krankenbehandlung nach §27 Abs. 1 SGB V. Eine ärztliche Zätigkeit ist nur dann ärztliche Behandlung im Sinne der Krankenversicherung, wenn sie gezielt der Heilung, Behandlung oder Erkennung einer Krankheit dient; Methoden, die nicht diesen Zielen dienen, gehören daher nicht zur ärztlichen Behandlung in diesem Sinne. Das Einfrieren und Lagern des Samens wirkt weder auf den Körper ein noch ist es für sich allein geeignet, gezielt der Heilung Behandlung oder Erkennung einer Krankheit zu dienen.
(Urteil des BSG vom 28.06.1990 - 3 RK 19/89 -).
Das in der Widerspruchsbegründung angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts... betrifft das Beihilferecht und ist nicht auf die gesetzliche Krankenversicherung übertragbar. In seiner Urteilsbegründung weist das BVerwG explizit... daraufhin, dass das Verständnis der Beihilfevorschriften nicht der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zu der Frage widerspricht, ob die Kosten des Einfrierens und Lagerung zuvor gewonnenen Spermas von der gesetzl. Krankenversicherung zu tragen sind.
...
Die Würdigung aller Umstände dieses Falles ergab nach Überzeugung des Widerspruchsausschusses, dass Ihrem Widerspruchsvorbringen nicht gefolgt werden kann. Die geltende Rechtslage untersagt den gesetzlichen Krankenkassen die Kosten der Kryokonservierung von Sperma zu übernehmen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass unter objektiver Beachtung aller rechtserheblichen Fakten keine für Sie günstigere Entscheidung gefunden werden kann.
Nun, ich hatte einen Monat Zeit wiedermal einen Widerspruch zuschreiben, nach mehreren Telefonaten, Gesprächen mit Rechtsbeistand u.a. habe ich mich dann doch für einen erneuten Widerspruch entschieden und am 22.07.2008 Klage beim Sozialgericht erhoben.
Diese Widerspruchskommision, von der ich später erfahren habe, setzte sich aus Vertretern des Gesundheitsamtes, Vetretern der Stadt und anderen unbekannten Personen zusammen.
Ich selbst konnte dabei nicht teilnehmen.
Dieses ging am 24.06.2008 vor einer Widerspruchskommision.
Am 25.06.2008 erhilet ich die Antwort.:
Hier ein Auszug des Schreibens;
Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.
Nach §27 Abs. 1SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst unter anderem die ärztliche Behandlung.
Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts gehört die Kryokonservierung nicht zu den Leistungen der Krankenbehandlung nach §27 Abs. 1 SGB V. Eine ärztliche Zätigkeit ist nur dann ärztliche Behandlung im Sinne der Krankenversicherung, wenn sie gezielt der Heilung, Behandlung oder Erkennung einer Krankheit dient; Methoden, die nicht diesen Zielen dienen, gehören daher nicht zur ärztlichen Behandlung in diesem Sinne. Das Einfrieren und Lagern des Samens wirkt weder auf den Körper ein noch ist es für sich allein geeignet, gezielt der Heilung Behandlung oder Erkennung einer Krankheit zu dienen.
(Urteil des BSG vom 28.06.1990 - 3 RK 19/89 -).
Das in der Widerspruchsbegründung angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts... betrifft das Beihilferecht und ist nicht auf die gesetzliche Krankenversicherung übertragbar. In seiner Urteilsbegründung weist das BVerwG explizit... daraufhin, dass das Verständnis der Beihilfevorschriften nicht der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zu der Frage widerspricht, ob die Kosten des Einfrierens und Lagerung zuvor gewonnenen Spermas von der gesetzl. Krankenversicherung zu tragen sind.
...
Die Würdigung aller Umstände dieses Falles ergab nach Überzeugung des Widerspruchsausschusses, dass Ihrem Widerspruchsvorbringen nicht gefolgt werden kann. Die geltende Rechtslage untersagt den gesetzlichen Krankenkassen die Kosten der Kryokonservierung von Sperma zu übernehmen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass unter objektiver Beachtung aller rechtserheblichen Fakten keine für Sie günstigere Entscheidung gefunden werden kann.
Nun, ich hatte einen Monat Zeit wiedermal einen Widerspruch zuschreiben, nach mehreren Telefonaten, Gesprächen mit Rechtsbeistand u.a. habe ich mich dann doch für einen erneuten Widerspruch entschieden und am 22.07.2008 Klage beim Sozialgericht erhoben.
Donnerstag, 18. Juni 2009
Einstieg Teil 2
Ich war enttäuscht, als ich die Antwort von der AOK bekommen habe.
Aber machte mir viele Gedanken, zu denen die noch in meinem Kopf schwirrten, aufgrund der bevorstehenden Chemotherapie.
Ich schrieb am Morgen den 06.05.2008 die Deutsche Krebs Hilfe in Bonn an, und versuchte denen meine Situation zu erklären.
Nur wenige Stunden nach meiner Email bekam ich schon eine Antwort, die mir wieder etwas Zuversicht gab.
Inhalt dieser Email;
Herzlichen Dank für Ihre Email.
Wir bedauern sehr, dass Sie an Hodenkrebs erkrankt sind.
Es gibt einem aktuellen Urteil vom Bundesverwaltungsgericht zum Thema " Erstattung für Samenentnahme":
Ärzte Zeitung, 18.01.2007.
Erstattung für Samenentnahme vor Riskanter Operation oder Chemotherapie.
Droht einem Mann nach einem medizinisch notwendigen Eingriff die Zeugungsunfähigkeit, kann er sich zuvor Spermien entnehmen und einfrieren lassen. Die Kosten müssen ihm nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erstattet werden.
Bei einem Beamten aus Rheinland-Pfalz verweigerte das Land die Beihilfe für die Spermienaufbereitung und –Konservierung, da diese keine krankheitsbedingten Aufwendungen sondern Vorsorgemaßnahmen seien.
Nach Ansicht der Richter gehörten zur Heilbehandlung aber auch Maßnahmen, die der Vermeidung des Behandlungsrisikos dienen oder geeignet sind, die eventuell durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung auszugleichen.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Az.:2 C 11.06
Sprechen Sie noch mal mit Ihrer Krankenkasse und legen diesem Urteil vor.
Oben in der Anlage finden Sie auch Ansprechpartner zu diesem Thema. Wenden Sie sich dort auch noch mal(was in Ihre Nähe befindet).
Wir hoffen, Ihnen damit zu helfen und wünschen Ihnen alles erdenklich Gute!
Dieses teilte ich sofort meine Krankenkasse mit. Die Entscheidung sollte ich dann am anderen Tag erhalten.
Da es sich bei diesem Fall um einen Beamten handelte, wurde auch das Beamtenrecht angewandt, so wurde es mir von KK mitgeteilt, und man wisse nicht, ob dieses auch für das normale Sozialrecht verwendet werden darf bzw. kann.
Am darauf folgenden Tag, bekam ich die telef. Absage von der Krankenkasse. Ich bat um schriftliche Bestätigung.
Diese könnt Ihr unter folgendem Link einsehen, den ich damals bereits ins IT gestellt hatte.
Am 09.05.2008 bekam ich diesen Brief.:
http://img376.imageshack.us/my.php?i...astscanbr4.jpg
Nun, nach mehreren Emails und Telefonaten....
Die Deutsche Krebshilfe e.v. in Bonn teilte ich den oben stehenden Brief von der AOK mit und diese antworteten mir folgendes;
Dieses Urteil, (Az.:2 C 11.06) was in der Ärzte Zeitung vom 18.01.2007 steht, auch für Kassenpatienten gilt.
Die Krankenkasse verweigerte mir dann nochmals, dass dieses nicht auf die gesetzliche Krankenkassen übertragbar ist.
Aber machte mir viele Gedanken, zu denen die noch in meinem Kopf schwirrten, aufgrund der bevorstehenden Chemotherapie.
Ich schrieb am Morgen den 06.05.2008 die Deutsche Krebs Hilfe in Bonn an, und versuchte denen meine Situation zu erklären.
Nur wenige Stunden nach meiner Email bekam ich schon eine Antwort, die mir wieder etwas Zuversicht gab.
Inhalt dieser Email;
Herzlichen Dank für Ihre Email.
Wir bedauern sehr, dass Sie an Hodenkrebs erkrankt sind.
Es gibt einem aktuellen Urteil vom Bundesverwaltungsgericht zum Thema " Erstattung für Samenentnahme":
Ärzte Zeitung, 18.01.2007.
Erstattung für Samenentnahme vor Riskanter Operation oder Chemotherapie.
Droht einem Mann nach einem medizinisch notwendigen Eingriff die Zeugungsunfähigkeit, kann er sich zuvor Spermien entnehmen und einfrieren lassen. Die Kosten müssen ihm nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erstattet werden.
Bei einem Beamten aus Rheinland-Pfalz verweigerte das Land die Beihilfe für die Spermienaufbereitung und –Konservierung, da diese keine krankheitsbedingten Aufwendungen sondern Vorsorgemaßnahmen seien.
Nach Ansicht der Richter gehörten zur Heilbehandlung aber auch Maßnahmen, die der Vermeidung des Behandlungsrisikos dienen oder geeignet sind, die eventuell durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung auszugleichen.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Az.:2 C 11.06
Sprechen Sie noch mal mit Ihrer Krankenkasse und legen diesem Urteil vor.
Oben in der Anlage finden Sie auch Ansprechpartner zu diesem Thema. Wenden Sie sich dort auch noch mal(was in Ihre Nähe befindet).
Wir hoffen, Ihnen damit zu helfen und wünschen Ihnen alles erdenklich Gute!
Dieses teilte ich sofort meine Krankenkasse mit. Die Entscheidung sollte ich dann am anderen Tag erhalten.
Da es sich bei diesem Fall um einen Beamten handelte, wurde auch das Beamtenrecht angewandt, so wurde es mir von KK mitgeteilt, und man wisse nicht, ob dieses auch für das normale Sozialrecht verwendet werden darf bzw. kann.
Am darauf folgenden Tag, bekam ich die telef. Absage von der Krankenkasse. Ich bat um schriftliche Bestätigung.
Diese könnt Ihr unter folgendem Link einsehen, den ich damals bereits ins IT gestellt hatte.
Am 09.05.2008 bekam ich diesen Brief.:
http://img376.imageshack.us/my.php?i...astscanbr4.jpg
Nun, nach mehreren Emails und Telefonaten....
Die Deutsche Krebshilfe e.v. in Bonn teilte ich den oben stehenden Brief von der AOK mit und diese antworteten mir folgendes;
Dieses Urteil, (Az.:2 C 11.06) was in der Ärzte Zeitung vom 18.01.2007 steht, auch für Kassenpatienten gilt.
Die Krankenkasse verweigerte mir dann nochmals, dass dieses nicht auf die gesetzliche Krankenkassen übertragbar ist.
Einstieg, meine Geschichte
Hier der einstieg in meine Geschichte;
Ich habe am 11.3.2008 von meinem Urologen die Diagnose Hodenkrebs bekommen. Durch Selbsttastung habe ich dieses entdeckt.
Am 2.4.2008 hat man mir den rechten Hoden entfernt, da dieser einen Dreiteiligen-Mischtumor enthielt, der zum Teil bösartig war.
Zum Glück keine Metastasen im Abdomen und Thoraxbereich.
Am 13.5.2008 bin ich zur Chemotherapie aufgebrochen, diese fand in 2 Zyklen stationär im Kkh statt.
Ich wollte damals mein Sperma, vor der Chemotherapie konservieren, aufgrund der bevorstehenden Chemotherapie, die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass ich unfruchtbar bleibe.
Dieses bestätigten mir behandelten Ärzte.
Die Karenzzeit nach der Chemotherapie beträgt laut den Ärzten mind. 5 Jahre.
Später kamen neue Zahlen, wie 2 Jahre, 3 Jahre.
Da ansonsten Missbildungen und anderes auftreten wird oder kann.
Ich selbst habe auch eine Missbildung; eine doppelte Lippen-Gaumen-Kiefer-Spalte, die seit Geburt besteht.
Operativ wurde alles in den Jahren von 1980-1999 behandelt.
Ich habe keine großen Einschränkungen deswegen.
Erblich bin ich dann auch eventuell schon vorbelastet, oder könnte es sein.
Ich habe mich informiert, wie die Kosten sind, und stellte fest, dass dieses mir definitiv zu hoch ist. Mir ist bewusst, welcher Aufwand und welche Kosten dort hinter stecken.
Zudem bezog ich dann bald schon Krankengeld, da keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber mehr stattgefunden hat. Und meine laufenden Kosten konnte ich grad so mit dem Krankengeld decken.
Ich wendete mich an meine Krankenkasse, Anfang Mai 2008.
Kurz und knapp verweigerte mir die Krankenkasse, die Erstattung der Kryokonservierung.
Die Begründung der Krankenkasse (AOK) am 5.5.2008 lautete wie folgt;
Leider können wir die Kosten der Kryokonservierung nicht übernehmen.
"Durch das Einfrieren und Aufbewahren von Sperma wird weder eine Krankheit behandelt noch werden Krankheitsbeschwerden gelindert oder vor einer Verschlimmerung bewahrt. Dieses wurde durch ein Urteil vom Bundessozialgericht vom 26.6.1990 bestätigt."
Ich habe am 11.3.2008 von meinem Urologen die Diagnose Hodenkrebs bekommen. Durch Selbsttastung habe ich dieses entdeckt.
Am 2.4.2008 hat man mir den rechten Hoden entfernt, da dieser einen Dreiteiligen-Mischtumor enthielt, der zum Teil bösartig war.
Zum Glück keine Metastasen im Abdomen und Thoraxbereich.
Am 13.5.2008 bin ich zur Chemotherapie aufgebrochen, diese fand in 2 Zyklen stationär im Kkh statt.
Ich wollte damals mein Sperma, vor der Chemotherapie konservieren, aufgrund der bevorstehenden Chemotherapie, die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass ich unfruchtbar bleibe.
Dieses bestätigten mir behandelten Ärzte.
Die Karenzzeit nach der Chemotherapie beträgt laut den Ärzten mind. 5 Jahre.
Später kamen neue Zahlen, wie 2 Jahre, 3 Jahre.
Da ansonsten Missbildungen und anderes auftreten wird oder kann.
Ich selbst habe auch eine Missbildung; eine doppelte Lippen-Gaumen-Kiefer-Spalte, die seit Geburt besteht.
Operativ wurde alles in den Jahren von 1980-1999 behandelt.
Ich habe keine großen Einschränkungen deswegen.
Erblich bin ich dann auch eventuell schon vorbelastet, oder könnte es sein.
Ich habe mich informiert, wie die Kosten sind, und stellte fest, dass dieses mir definitiv zu hoch ist. Mir ist bewusst, welcher Aufwand und welche Kosten dort hinter stecken.
Zudem bezog ich dann bald schon Krankengeld, da keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber mehr stattgefunden hat. Und meine laufenden Kosten konnte ich grad so mit dem Krankengeld decken.
Ich wendete mich an meine Krankenkasse, Anfang Mai 2008.
Kurz und knapp verweigerte mir die Krankenkasse, die Erstattung der Kryokonservierung.
Die Begründung der Krankenkasse (AOK) am 5.5.2008 lautete wie folgt;
Leider können wir die Kosten der Kryokonservierung nicht übernehmen.
"Durch das Einfrieren und Aufbewahren von Sperma wird weder eine Krankheit behandelt noch werden Krankheitsbeschwerden gelindert oder vor einer Verschlimmerung bewahrt. Dieses wurde durch ein Urteil vom Bundessozialgericht vom 26.6.1990 bestätigt."
Kryokonservierung Allgemein
Kryokonservierung kann sowohl bei Pflanzenzellen als auch bei tierischen Zellen angewandt werden, beim Menschen zum Beispiel auch bei Spermien, Eizellen und Embryonen. Die Lagerung findet in Kryobanken statt. Die konservierten Zellen können so über einen sehr langen Zeitraum in einer Art Kältestarre erhalten werden, in der alle Stoffwechselvorgänge nahezu zum Stillstand kommen. Nach dem Auftauen können die Zellen ihre normalen physiologischen Prozesse wieder aufnehmen.
( http://de.wikipedia.org/wiki/Kryokonservierung )
( http://de.wikipedia.org/wiki/Kryokonservierung )
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