Samstag, 20. Juni 2009

Teil 3 / Widerspruchskommission / Klage vor dem Sozialgericht

Ich hatte am 10.05.2008 Widerspruch in die Entscheidung der Krankenkasse eingelegt, die meine Kryokonservierung abgelehnt hatte.

Diese Widerspruchskommision, von der ich später erfahren habe, setzte sich aus Vertretern des Gesundheitsamtes, Vetretern der Stadt und anderen unbekannten Personen zusammen.
Ich selbst konnte dabei nicht teilnehmen.

Dieses ging am 24.06.2008 vor einer Widerspruchskommision.
Am 25.06.2008 erhilet ich die Antwort.:


Hier ein Auszug des Schreibens;

Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.

Nach §27 Abs. 1SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst unter anderem die ärztliche Behandlung.

Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts gehört die Kryokonservierung nicht zu den Leistungen der Krankenbehandlung nach §27 Abs. 1 SGB V. Eine ärztliche Zätigkeit ist nur dann ärztliche Behandlung im Sinne der Krankenversicherung, wenn sie gezielt der Heilung, Behandlung oder Erkennung einer Krankheit dient; Methoden, die nicht diesen Zielen dienen, gehören daher nicht zur ärztlichen Behandlung in diesem Sinne. Das Einfrieren und Lagern des Samens wirkt weder auf den Körper ein noch ist es für sich allein geeignet, gezielt der Heilung Behandlung oder Erkennung einer Krankheit zu dienen.
(Urteil des BSG vom 28.06.1990 - 3 RK 19/89 -).

Das in der Widerspruchsbegründung angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts... betrifft das Beihilferecht und ist nicht auf die gesetzliche Krankenversicherung übertragbar. In seiner Urteilsbegründung weist das BVerwG explizit... daraufhin, dass das Verständnis der Beihilfevorschriften nicht der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zu der Frage widerspricht, ob die Kosten des Einfrierens und Lagerung zuvor gewonnenen Spermas von der gesetzl. Krankenversicherung zu tragen sind.
...
Die Würdigung aller Umstände dieses Falles ergab nach Überzeugung des Widerspruchsausschusses, dass Ihrem Widerspruchsvorbringen nicht gefolgt werden kann. Die geltende Rechtslage untersagt den gesetzlichen Krankenkassen die Kosten der Kryokonservierung von Sperma zu übernehmen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass unter objektiver Beachtung aller rechtserheblichen Fakten keine für Sie günstigere Entscheidung gefunden werden kann.


Nun, ich hatte einen Monat Zeit wiedermal einen Widerspruch zuschreiben, nach mehreren Telefonaten, Gesprächen mit Rechtsbeistand u.a. habe ich mich dann doch für einen erneuten Widerspruch entschieden und am 22.07.2008 Klage beim Sozialgericht erhoben.


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